Allgemeine Auftrags- und Einkaufsbedingungen
der RP-Verpackung GmbH, Barentsstraße 10, D – 53881 Euskirchen
Stand 11/2014
1. Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich auf-
grund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit un-
seren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber,
selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben
Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf
solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Bestellungen und Aufträge
2.1 Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran
eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme
ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
2.2 Lieferungen finden „Delivery Duty Paid“ (DDP) gemäß den Bestimmungen der neuesten Aufla-
ge der Incoterms statt. Der Lieferant trägt alle Kosten des Transports einschließlich sämtlicher Ne-
benkosten wie beispielsweise Maut, Verpackungen, Versicherungen, Steuern und Zölle.
2.3 Ergänzend zu DDP gilt die Erweiterung der Lieferantenpflichten für Fälle des 4.7.
2.4 Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grun-
des zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach
Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden
wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
2.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche
Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet sonstiger
Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer
sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
2.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Lieferanspruch wegen mangelnder Leistungs-
fähigkeit des Lieferanten gefährdet wird (z. B. Zwangsvollstreckung gegen den Lieferanten, Insol-
venz), sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns Gefähr-
dungen unseres Lieferanspruchs unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant haftet für alle
Schäden, die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung resultieren.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
3.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport
an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
3.3 Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die
Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich be-
stimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat
der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
3.4 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungser-
halt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
3.5 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestell-
nummer, unsere Artikelbezeichnung, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder
mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsver-
kehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die unter 3.4 genannten Zahlungsfris-
ten um den Zeitraum der Verzögerung.
3.6 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige
Lieferungen sind nicht zulässig. Der Lieferant ist ohne vorherige Absprache mit uns zu Teillieferun-
gen nicht berechtigt.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintre-
ten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages
bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine
Mahnung unsererseits bedarf.
4.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, ein-
schließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
4.5 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegen-
über dem Lieferanten für jeden angefangenen Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in
Höhe von 0,1 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstra-
fe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
4.6 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die
Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
4.7 Bei Anlieferung von Rohstoffen und Betriebsmitteln in flüssiger oder vergleichbarer loser Form
wie Granulat, die bei der Anlieferung durch Einrichtungen am Transportmittel (Lkw) wie beispiels-
weise Pumpen in unsere Tanks oder Silos oder vergleichbare Lagervorrichtungen zu befördern
sind, gehört auch der ordnungsgemäße Einlagerungsvorgang (beispielsweise der Pumpvorgang in
den Tank) abweichend von den Regeln der Incoterms DDP in 2.2 zu den vom Lieferanten geschul-
deten Leistungen.
5. Durchführung von Arbeiten
Das Betreten unseres Werks-/Betriebsgeländes ist rechtzeitig vorher anzumelden. Personen, die
zur Erfüllung von Aufträgen auf unserem Werks-/Betriebsgelände Arbeiten ausführen, haben die
Bestimmungen unserer jeweils gültigen Werksvorschriften für Fremdfirmen einzuhalten. Die beson-
deren gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen sind ebenso
einzuhalten. Den Anweisungen unseres Fachpersonals ist zu folgen. Die Haftung für Unfälle, die
den Mitarbeitern des Lieferanten auf unserem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit
diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Ver-
treter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
6. Eigentumssicherung, Urheberrechte
6.1 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung ge-
stellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen be-
halten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückli-
che Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Drit-
te nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf unser Verlangen
vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
6.2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die
zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben
in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser
Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern
und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur
dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je
zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegens-
tände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der
Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenstän-
den Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsge-
mäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns ge-
schlossenen Verträge benötigt werden.
6.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflich-
tung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält.
Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
7. Gewährleistung, lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Mängelrügen, Toleranzen
7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Ware den jeweils anwendbaren nationalen und internationa-
len gesetzlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen/Regeln
(z.B. DIN-, DIN EN-, VDE- Normen, TRGS, TRBS usw.), den VDI-Richtlinien, den Spezifikationen
der Berufsgenossenschaften, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und unseren Auftragsvorga-
ben entspricht. Beabsichtigte technische oder sonstige Änderungen sind vor Durchführung mit uns
abzustimmen. Ebenso haftet der Lieferant vollumfänglich für die bei uns oder Dritten entstehenden
Schäden, die sich aus fehlerhaften oder ungenauen vom Lieferanten eingereichten Unterlagen,
Material- oder Beschaffenheitsbeschreibungen oder sonstigen ungenauen oder fehlerhaften Anga-
ben ergeben.
7.2 Im Falle der Lieferung von Maschinen, unvollständigen Maschinen usw. hat der Lieferant insbe-
sondere die Vorgaben der 9. Verordnung zum deutschen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz –
Maschinenverordnung – (9. GPSGV), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten und einzuhal-
ten.
Allen Maschinen muss eine Konformitätserklärung entsprechend Anhang II 1.A. der EU-Richtlinie
2006/42/EG (kurz: EU-Maschinenrichtlinie), beigefügt werden. Maschinen sind mit der CE-
Konformitätskennzeichnung nach Anhang III (CE-Zeichen) der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz:
Maschinenrichtlinie) zu versehen. Der Lieferant muss die erforderlichen Informationen, wie die Be-
triebsanleitung, zur Verfügung stellen. Die in Anhang VII A. der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz:
EU-Maschinenrichtlinie) genannten technischen Unterlagen müssen durch den Lieferanten verfüg-
bar gehalten werden.
Unvollständigen Maschinen ist eine Einbauerklärung gemäß Anhang II 1.B. der EU-Richtlinie
2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie) sowie eine Montageanleitung gemäß Anhang VI der EU-
Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie) beizufügen; der Lieferant hat die speziellen tech-
nischen Unterlagen gemäß Anhang VII B. der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie)
zu erstellen.
7.3 Lieferanten von Elektroausrüstungen, Motoren, Schaltschränken und Instrumentierung haben
insbesondere eine Konformitätserklärung gemäß Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG sowie ge-
mäß elektromagnetischer Verträglichkeitsrichtlinie 2004/108/EG bzw. gemäß deutschen Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (kurz: EMVG) zu erbringen und die
erforderliche CE-Kennzeichnung an den elektrischen Betriebsmitteln anzubringen.
7.4 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleis-
tungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
7.5 Für Papier- und Papierprodukte gelten maximale Stärke- und Gewichtstoleranzen von 4 %,
sonstige Toleranzen bestehen nicht. Für Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere ver-
gleichbare Materialien gelten in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nach-
dem, welche Dimension dem Auftrag zu Grunde liegt, gilt einzeln oder als Teil eines anderen Pro-
dukts) Abweichungen von +/- 3 % als vereinbart.
7.6 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Produkte, die der Verpackung von Lebensmitteln die-
nen, sowie alle Papiere, Folien, Hilfsstoffe (wie Farben, Leime, Kleber etc), die bei der Herstellung
und Veredelung von Verpackungsmitteln eingesetzt werden, der geltenden deutschen und europäi-
schen Gesetzgebung und dem neuesten Erkenntnisstand entsprechen müssen. Auf Anforderung
von uns stellt der Lieferant entsprechende Unbedenklichkeitserklärungen neutraler Institute auf sei-
ne Kosten zur Verfügung. Ebenso stellt der Lieferant die gleichen Unterlagen für zu benennende
Drittländer zu Verfügung. Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei,
die bei Nichtbeachtung und Verletzung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen erhoben
werden (siehe 7.1).
7.7 Wir führen beim Wareneingang nur eine Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins auf Trans-
portschäden durch. Daher sind Qualitäts- und Quantitätsabweichungen jedenfalls rechtzeitig ge-
rügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Ware bei uns mittei-
len. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von
einer Woche nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Werden Maschinen, maschinelle Anla-
gen oder Komponenten hierzu im Rahmen unserer Bauprojekte bestellt, so sind wir erst bei Vollen-
dung der Baumaßnahme zur Funktionskontrolle verpflichtet.
7.8 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht
auf Gewährleistungsansprüche. Ebenso gilt die Zahlung der einer Lieferung zu Grunde liegenden
Rechnungsforderung nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit.
7.9 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die
Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach
dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme ver-
pflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder
ähnlichen Gründen vornahm.
7.10 Sofern Druckvorlagen technische Codes (insbesondere EAN-Strichcodes oder QR-Codes
oder andere ähnliche Codes) enthalten, gewährleistet der Lieferant die Funktionsfähigkeit und die
inhaltliche Richtigkeit der im Code hinterlegten Informationen durch Funktionstests vor und wäh-
rend der Fertigung. Der Lieferant ist indes nicht verantwortlich für die ihm vorgegebenen Inhalte
beispielsweise von Zieladressen im Internet. Im Falle von in diesem Zusammenhang auftretenden
technischen Problemen (z.B. schlechte Lesbarkeit oder inhaltliche Änderung des Codes) hat der
Lieferant den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren und die Produktion bis zur Klärung
des Problems einzustellen.
7.11. Bei der Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen, die eine
Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben oder haben können, informieren wir dar-
über, dass die Bewertung der Beschaffung teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert.
8. Produkthaftung
8.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten
Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind,
und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet,
wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber
Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer der Geschäftsbeziehung auf eigene Kosten
eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens €
5.000.000,00 für Sach- und / oder Personen- und / oder Vermögensschäden pro Schadensfall ab-
zuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Versicherung hat auch das Rückrufrisiko abzudecken,
soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Lieferant wird uns auf Verlangen je-
derzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice oder eine entsprechende Deckungsbestätigung zusenden.
9. Schutzrechte
9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte
Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die
Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant uns auf
Bedenken hinweist und wir dennoch auf der Ausführung unseres Auftrags in der bisherigen Form
bestehen.
9.2 Bei allen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen sei-
tens des Lieferanten die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen
erfüllt sein.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns we-
gen der in 9.1 und 9.2 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und von
alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.
Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
10. Ersatzteile
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeit-
raum von mindestens 3 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
10.2 Liegt die übliche Lebensdauer eines an uns gelieferten Produktes bei über 3 Jahren, so ver-
längert sich der Zeitraum, für den der Lieferant Ersatzteile vorhalten muss, auf die übliche Lebens-
dauer.
10.3 Bei Maschinen oder maschinellen Anlagen mit einem Kaufpreis von € 100.000,00 oder mehr
beträgt der Zeitraum, für den der Lieferant Ersatzteile vorhalten muss, mindestens 10 Jahre.
10.4 Der Lieferant muss nach Ablauf von 3 Jahren nach der Lieferung entgegen der Punkte 10.2
und 10.3 keine Ersatzteile vorhalten, soweit und solange im der Nachweis gelingt, dass die ent-
sprechenden Ersatzteile frei am Markt erhältlich sind.
10.5 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte,
Maschinen oder maschinelle Anlagen einzustellen, ohne dass diese frei am Markt erhältlich sind,
wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Ent-
scheidung muss – vorbehaltlich der Absätze 10.1 bis 10.3 – mindestens 24 Monate vor der Einstel-
lung der Produktion liegen.
11. Geheimhaltung
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen
Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugäng-
lichen Informationen) ohne zeitliche Befristung nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur
Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach
Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
11.2 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschü-
ren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände
nicht ausstellen.
11.3 Der Lieferer wird seine Unterlieferanten entsprechend dieses Punktes 11 verpflichten.
12. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutre-
ten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
dem Vertragsverhältnis ist Euskirchen.
13.2 Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Wa-
renkauf (CISG) und unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen und Rückverweisungen.
14. Salvatorische Klausel
14.1 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht gerührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung
tritt diejenige Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtswirksamer Weise
am nächsten kommt.
14.2 Das gleiche gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle
der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem an nächsten
kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages ge-
wollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung
den Punkt bedacht hätten.