Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AVLZB)
der RP-Verpackung GmbH, Barentsstraße 10, D – 53881 Euskirchen
Stand: 11/2014

1. Allgemeines
a) Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gel-
ten ausschließlich diese AVLZB (Vertragsgrundlage). Entscheidend ist die jeweils gültige
Fassung. Änderungen werden mit ihrer Einführung gültig, sofern ihnen nicht binnen 2 Wo-
chen schriftlich widersprochen wird. Entscheidend für die Fristwahrung ist das Absendeda-
tum des Widerspruches.
b) Von der Vertragsgrundlage kann nur durch vorrangige AGB des Verkäufers oder durch
schriftliche individuelle Vereinbarung abgewichen werden. Existieren solche Regelungen,
bilden sie zusammen mit diesen AVLZB die Vertragsgrundlage.
c) Von der Vertragsgrundlage abweichende AGB des Käufers werden nicht Vertragsbestand-
teil. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer ihrer Verwendung nicht gesondert widerspro-
chen hat. Die widerspruchslose Entgegennahme von Anfragen, Aufträgen, Bestellungen,
Mängelrügen oder sonstiger Mitteilungen und Geschäftspost des Käufers sowie die wider-
spruchslose Annahme der Zahlung stellt weder Anerkenntnis noch Zustimmung zu abwei-
chenden AGB des Käufers dar. Eine von den Bestimmungen der Vertragsgrundlage abwei-
chende – auch wiederholte – Abwicklung vorheriger oder derzeitiger Verkäufe stellt keine
Zustimmung, Duldung oder Anerkenntnis dieser Abweichung dar.

2. Willenserklärungen und Vertragsschluss
a) Nur schriftliche Erklärungen und Vereinbarungen sind für den Verkäufer bindend. Erklä-
rungen per Fax oder E-Mail erfüllen das Schriftformerfordernis, soweit nachfolgend nicht
eine spezielle Schriftform verlangt bzw. Fax oder Emailerklärungen ausgeschlossen wer-
den. Für Erklärungen per Email ist eine elektronische Signatur nach § 126a BGB insoweit
nicht notwendig. Erklärungen oder Vereinbarungen per EDI oder über Internetauktions-
häuser sind wie abgegeben verbindlich. Ganz oder teilweise mündlich oder fernmündlich
getroffene Vereinbarungen sind nach schriftlicher Bestätigung des Verkäufers verbind-
lich. Eine die Wirksamkeit der Vereinbarung begründende Bestätigung stellt auch die
Ausführung einer Bestellung dar. Dies alles gilt für Vertragsänderungen oder –
ergänzungen entsprechend.
b) Der Verkäufer erstellt auf Anfrage kundenspezifische schriftliche Angebote, d.h. die An-
gebotskalkulationen basieren auf den vom Kunden angegebenen oder vorgegebenen
Werten, einschließlich eventuell erhaltener Muster (Angaben). Die darin kalkulierten Prei-
se sind Nettopreise. Diesen liegen die aktuellen Preislisten des Verkäufers zu Grunde,
soweit keine Preisvereinbarung erfolgt. Ändert der Kunde vor Vertragsschluss seine An-
gaben, erlischt das bisherige Angebot, sofern der Verkäufer nicht an ihm festhält.
c) Bei Auslandsgeschäften, welche nicht in Euro abgewickelt werden, ist der Verkäufer vom
Zeitpunkt der Angebotserstellung und nach Vertragsschluss bis zur Rechnungsstellung
zu Preisanpassungen oder Nachbelastungen berechtigt. Preisanpassung oder Nachbe-
lastung sind nur zulässig soweit seit Angebotserstellung eine erhebliche Abwertung der
ausländischen Währung im Verhältnis zum Euro eingetreten ist. Sie dürfen nur den Be-
trag ausgleichen, welcher sich auf Grund von Währungsschwankungen ergibt, aus dem
auf Euro basierenden Warenwert im Zeitpunkt der Angebotserstellung und dem bei
Rechnungserstellung. Der Verkäufer hat Preisanpassungen oder Nachbelastungen nach
Vertragsschluss zu begründen, insbesondere die Berechnung dieser Mehrkosten darzu-
tun. Erheblich ist eine Abwertung, wenn sie bis zu einem Verkaufspreis der Lieferung von
€ 2.500,00 mehr als 5 %, bis zu einem Verkaufspreis von € 20.000,00 mehr als 4% und
bei höheren Verkaufspreisen mehr als 2% beträgt. Bei Abrufaufträgen gilt dies für jede
Teillieferung entsprechend.
d) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate oder handelt es
sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis und sollte die
verkaufte Ware oder ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder ihre Rohstoffe mit Mineral-
ölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet sein oder werden, so verändert sich
der Kaufpreis vom Tag ihrer Einführung/Änderung in entsprechender Höhe, auch wenn
eine Festpreisvereinbarung vorliegt. Bei Abrufaufträgen gilt dies für jede Teillieferung
entsprechend.
e) Der Kunde kann jedes schriftliche Angebot bis zu dem im Angebotsschreiben benannten
Termin durch schriftliche Erklärung annehmen. Ist kein Termin genannt, kann das Ange-
bot bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Verkäufer billigerweise mit
der Annahme rechnen durfte. Entscheidend ist das Zugangsdatum der Annahmeerklä-
rung. Erfolgt die Annahmeerklärung mündlich oder fernmündlich, kommt der Vertrag erst
durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers zu Stande, sofern seine Zustimmung
nicht auf andere Art und Weise, etwa durch Ausführung des Angebotsinhaltes erkennbar
wird. Erfolgt keine schriftliche Annahmeerklärung, so kann der Käufer den Verkäufer un-
ter angemessener Fristsetzung zur Erklärung auffordern, ob er die Annahmeerklärung
annimmt und ein Vertrag zu Stande kommt. Das Zustandekommen des Vertrages hängt
dann von der Erklärung des Verkäufers innerhalb dieser Frist ab.
f) Wird zunächst eine Gesamtproduktions- bzw. -abnahmemenge vereinbart, um diese spä-
ter zu festen oder variablen Terminen und in festen oder variablen Mengen (Abrufauftrag)
kommt mit dieser Vereinbarung ein Vertrag über die Gesamtproduktions- bzw. –
abnahmemenge zu Stande, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

3. Qualität/Garantie/Beschaffenheit
Der Verkäufer schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Er gewährt keine Beschaffen-
heits- oder Haltbarkeitsgarantie. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der Kaufsache ist
die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag maßgeblich. Qualitäts- oder Beschaffenheits-
merkmale eventuell an den Käufer übergebener Proben, Muster oder Analyseangaben sind
keine Beschaffenheitsangaben, sofern sie nicht in den Vertrag oder Nebenvereinbarungen
schriftlich einbezogen werden. Öffentliche Anpreisungen, Äußerungen oder Werbung stellen
ebenfalls keine Beschaffenheitsangaben der Kaufsache dar.

4. Lieferkonditionen
a) Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Mit der Unterzeichnung des
Lieferscheins durch den Käufer oder einen Erfüllungsgehilfen gilt, soweit nicht Ziffer 8.b)
sinngemäß entgegensteht, die Sendung als vollständig und mangelfrei angenommen,
auch dann, wenn allgemein unter Vorbehalt akzeptiert wurde.
b Ab einem Netto-Warenwert von € 750,00 erfolgt die Lieferung auf Kosten des Verkäufers
(CPT Bestimmungsort Incoterms 2010), soweit Anlieferung per LKW möglich ist. DSD-
Gebühren werden gesondert abgerechnet.
c) Werden die vorgenannten oder sonstig vereinbarte Frachtfreigrenzen nicht erreicht, bleibt
die Wahl von Versandart und/oder –weg dennoch dem Verkäufer überlassen. Dies gilt
nicht, wenn Versandart- und/ oder –weg gesondert vereinbart wurden. In diesem Fall gilt
d) entsprechend. Der Verkäufer hat seine Wahl nach bestem Ermessen und unter Be-
rücksichtigung der Kundeninteressen, insbesondere mit Blick auf die vom Kunden zu tra-
genden Versandkosten zu treffen. Er haftet nicht für schnellsten und/oder preisgünstigs-
ten Versand.
d) Werden obige oder sonstig vereinbarte Frachtfreigrenzen erreicht, versendet der Verkäu-
fer jedoch unfrei, sind die Frachtkosten vom Kunden zunächst vorzustrecken. Der Kunde
erhält nach Vorlage eines Zahlungsnachweises eine entsprechende Frachtvergütung.
e) Nur schriftlich vereinbarte Liefertermine oder Fristen sind verbindlich. Verlangt der Käufer
nach Vertragsschluss Änderungen, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt
die Lieferfrist mit der schriftlichen Bestätigung der Änderung durch den Verkäufer erneut.
Liefertermine verschieben sich entsprechend. Bei Lieferzeitüberschreitungen von bis zu 2
Stunden im Inland und bis zu 12 Stunden im Ausland liegt kein Lieferverzug vor. Eine
Lieferung erfolgt rechtzeitig, wenn sie, unabhängig von Zeitpunkt ihrer Abnahme, fristge-
mäß am Sitz bzw. an der sonstig vereinbarten Lieferanschrift eintrifft.
f) Soweit Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt werden, gerät er nicht in Verzug,
bevor er selbst beliefert wurde. Im Übrigen kann er sich von der Verpflichtung zur Erfül-
lung des Vertrages bei Nichtverfügbarkeit der Ware lösen, sofern er den Käufer unver-
züglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine evtl. bereits erbrachte Gegenleis-
tung des Käufers unverzüglich erstattet. Der Verkäufer haftet in keinem Falle für Ver-
zugsschäden, die durch höhere Gewalt oder zufällig im Sinne des § 287 BGB verursacht
werden.
g) Gerät der Verkäufer schuldhaft in Verzug, kann der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten,
wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Diese muss bei vereinbarter Lie-
ferfrist mindestens einem Viertel der Frist entsprechen. In jedem Fall gilt eine Frist von
weniger als 5 Werktagen als unangemessen.
h) Die Abholung der Ware beim Verkäufer ist nur nach dessen vorheriger Zustimmung und
schriftlicher Festlegung eines Abholungstermins zulässig. Der vereinbarte Abholungster-
min ist einzuhalten. Bei Nichteinhaltung ist der Verkäufer berechtigt die nicht abgeholte
Ware an den Sitz oder die vom Kunden vorrangig verwendete Lieferanschrift zu liefern.
Der Liefertermin soll dem Kunden mindestens 3 Stunden zuvor schriftlich angekündigt
werden. Bis zum Versand kann der Käufer andere Weisung erteilen. Er trägt alle hieraus
entstehenden Kosten.
h) Bei Warenanlieferungen auf Paletten ist vom Käufer eine entsprechende Anzahl Paletten
im Austausch zurückzugeben. Werden Paletten nicht zurückgegeben, findet eine Be-
rechnung gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Konditionen des Verkäufers
statt, Palettengutscheine muss der Verkäufer nicht akzeptieren. Nimmt der Verkäufer o-
der ein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers einen Palettengutschein an, so stellt dies kein
Hindernis für die Berechnung dar. Soweit der Verkäufer nicht zurück gegebene Paletten
berechnet, verzichtet er damit, für den Fall der fristgemäßen Zahlung, auf deren Rückga-
be.

5. Lagerung
Produzierte Mengen werden vom Verkäufer zunächst bis zur Auslieferung eingelagert. Die
Kosten für die Einlagerung sind in den angebotenen bzw. vertraglich vereinbarten Preisen
bis zum Ablauf der regelmäßigen Lagerzeit enthalten. Die regelmäßige Lagerzeit beträgt 3
Monate, eine andere Lagerzeit kann schriftlich vereinbart werden. Die Lagerzeit beginnt im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses, abweichend hiervon mit Beginn der Produktion oder Einla-
gerung. Entscheidend ist der zuletzt eingetretene und dem Käufer bekannt gewordene Zeit-
punkt. Eingelagerten Mengen hat der Käufer innerhalb der regelmäßigen oder gegebenen-
falls der vereinbarten Lagerzeit komplett abzunehmen.
Ist diese Lagerzeit abgelaufen, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt die Restmen-
gen jederzeit auszuliefern und/oder dem Kunden die Kosten für längere Lagerung, welche
auch die fehlende Möglichkeit andere Ware einzulagern umfasst, zu berechnen. Die Auslie-
ferung kann unverzüglich an den Sitz oder die vorrangig verwendete Lieferanschrift des
Kunden erfolgen. Sie ist diesem mindestens 2 Tage zuvor, unter Angabe des Liefergrundes,
mitzuteilen. Der Verkäufer kann für die fortgesetzte Einlagerung eine Pauschale pro Palet-
tenplatz pro Monat von 6 € verlangen. Diese Pauschale kann für eine fortgesetzte Einlage-
rung von mehr als 6 Monaten nur verlangt werden, sofern der Verkäufer den Käufer mindes-
tens 2 Wochen vor Ablauf dieser Frist auf die aktuellen Restmengen hingewiesen und zur
Abnahme aufgefordert hat. Der Verkäufer kann höheren Kostenersatz verlangen, wenn er
die Mehrkosten, die über die Pauschale hinausgehen, nachweist. Dem Käufer ist der Nach-
weis vorbehalten, dass die angefallenen Kosten geringer sind als die Pauschale oder die
geltend gemachten Mehrkosten.

6. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
a) Ist nichts anderes vereinbart, werden Kaufpreise mit Lieferung bzw. bei Vorkasse mit
Rechnungszugang fällig. Sie sind, wenn eine andere Vereinbarung fehlt, netto Kasse oh-
ne Abzug per Überweisung binnen 2 Wochen auf das in der Rechnung angegebene Kon-
to zu zahlen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist das Überweisungsdatum. Vom Ver-
käufer gesondert eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit mit an-
gemessener Frist widerrufen werden. Der Sitz des Käufers gilt als Rechnungsadresse,
sofern er keine andere benennt. Der Käufer hat alle Adressänderungen unverzüglich,
spätestens 1 Woche nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. Er haftet für alle Kosten
und Schäden, welche durch falsche Angaben oder verspätete Mitteilungen entstehen.
b) Wechsel oder Scheckzahlungen werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nur
erfüllungshalber angenommen.
c) Tritt Zahlungsverzug ein haftet der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbeson-
dere ist der Verkäufer berechtigt, Verzugsschaden in Höhe von 9 Prozentpunkten über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu fordern. Dem Verkäufer ist
es unbenommen, einen höheren Schaden geltend zu machen.
d) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen auf-
rechnen.

7. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer liefert ausschließlich unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt
nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
a) Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher –
auch künftiger- Forderungen gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund einschließlich
solcher aus Wechseln sein Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte
vom Käufer bezeichnete Lieferungen bzw. Waren bezahlt wird. Bei laufender Rechnung
dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderung der Verkäuferin.
b) Die Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i. S. von
§ 950 BGB, ohne dass der Verkäufer hieraus verpflichtet wäre. Wird vom Verkäufer ge-
lieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so über-
trägt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sa-
che oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf den Verkäufer.
c) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwah-
ren und entsprechend zu kennzeichnen.
d) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstande-
nen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter
zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus der Veräußerung oder aus einem
sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen – einschließlich etwaiger Kontokor-
rent-Saldoforderungen- tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten an den Verkäufer zur
Sicherung seiner Forderungen ab.
e) Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen
einzuziehen. Wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
nicht vertragsgemäß nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, kann diese Einzie-
hungsermächtigung schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall kann der Verkäufer ver-
langen, dass der Käufer Einzelabtretungserklärungen erteilt, Drittschuldner bekannt gibt,
diesen die Abtretung anzeigt und alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Un-
terlagen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist der Verkäufer auch selbst zur Abtre-
tungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt.
f) Der Käufer ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungshalber
zu übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigung der
Vorbehaltsware hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
g) Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug oder verletzt er die Bestimmungen
von e), erlischt sein Besitzrecht an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kauf-
preisforderung zugrunde liegt bzw. auf die sich die Verletzung bezieht. Er hat sie auf
Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises he-
rauszugeben, ohne dass der Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten braucht.
h) Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die zu
sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung nicht nur vorübergehend um
mehr als 20 % ist der Verkäufer zur Rückübertragung verpflichtet.

8. Mängel und Gewährleistungen
a) Bei Mängeln stehen dem Käufer, nach Wahl des Verkäufers, das Recht zur Nacherfül-
lung oder Minderung zu. Darüber hinaus kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten so-
weit ihm dieses Recht gesetzlich zusteht.
b) Jede Mängelrüge muss dem Verkäufer gegenüber schriftlich erhoben werden. Der Käu-
fer hat sich von der Mangelfreiheit der Ware bei Anlieferung durch Sichtkontrollen und
Stichproben zu versichern, insoweit gilt Ziffer 4.a) Satz 2 entsprechend. Erkennbare
Mängel sind unverzüglich zu rügen, Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer
Feststellung zu rügen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit dieser Rüge ist deren Ein-
gangsdatum. Mängelrügen sind ausgeschlossen sobald 4 Wochen seit Abnahme ver-
gangen sind.
c) Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben auf sein Verlangen die gerügte Ware beim Käu-
fer zu besichtigen. Der Käufer hat die Ware bis zur Besichtigung, welche nicht mehr als 2
Wochen nach Zugang der Rüge stattfinden soll, einzulagern. Wählt der Verkäufer gemäß
a) die Nachlieferung, ist die gerügte Ware spätestens zur Nachlieferung vom Käufer be-
reitgestellt zu werden, es sei denn, der Verkäufer teilt einen späteren Abholtermin mit.
Der Käufer hat diese Ware bis zum Abholtermin einzulagern und sie dann herauszuge-
ben. Kosten im Zusammenhang mit dieser Einlagerung kann der Käufer nur verlangen
sofern dies schriftlich vereinbart wurde.
d) Bei der Herstellung von Papier- und Plastikverpackungen ist der Anfall einer verhältnis-
mäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht vermeidbar und ein Anteil bis zu 5
% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbei-
tung oder im Druck liegt. Darüber hinausgehende Mängel eines Teils der Lieferung kön-
nen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, wenn eine Trennung von
einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist, oder von, bzw.
auf Kosten des Lieferanten vorgenommen wird.
e) Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferun-
gen bis zu 20 % der bestellten Menge (Bei Verkauf nach Mengen [Mengen unter 50.000
Stück] und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei
Verkauf nach Gewicht [für Gewichte unter 500 kg] beträgt die Mengentoleranz bis zu 30
% der bestellten Menge). Die Anlieferung erfolgt unter voller Berechnung der tatsächli-
chen Liefermengen.
f) Größenabweichungen +/- 5 % berechtigen den Kunden nicht zu einer Mängelrüge. Die
Materialstärkentoleranz beträgt bei Papier +/- 5 %. Bei Kunststoffen gelten folgende Tole-
ranzbereiche: Foliendicke Materialstärkentoleranz <= 15 μm +/- 25 %; Materialstärkento-
leranz 15 μm < 25 m +/- 15 %; Materialstärkentoleranz > 25 μm +/- 13 %.
g) Eine Zähldifferenz bis zu 3 % ist zulässig.
h) Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit und physikalischen Wer-
ten sind nicht zu vermeiden und berechtigen den Kunden daher nicht zu einer Mängelrü-
ge.

9. Haftung
a) Der Verkäufer haftet nur auf Schadenersatz – unbeschadet sonstiger Ansprüche des
Käufers aus gleichem Sachverhalt -, wenn ihm, seinen Organen, Erfüllungs- oder Ver-
richtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Auch seine Or-
gane, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften selbst nur auf Schadenersatz – unbe-
schadet sonstiger Ansprüche des Käufers aus gleichem Sachverhalt – bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
b) Soweit der Verkäufer zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist, beschränkt sich
dieser auf den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, der maximal
dem Netto-Wert der jeweiligen Lieferung entspricht.
c) Die Haftungsbeschränkungen in a) und b) gelten nicht, bei Verletzungen von Leben, Kör-
per, Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen Fällen,
in denen solche Beschränkungen gesetzlich verboten sind. Sie gelten ebenfalls nicht, so-
fern durch Individualvereinbarung oder in der Vertragsgrundlage enthaltenen spezielleren
AGB eine abweichende Haftung vorgesehen ist.
10. Kündigungsrecht/Rücktrittsrecht
a) Verschlechtert sich die Vermögenssituation des Käufers nach Vertragsschluss erheblich,
ist der Verkäufer nach seiner Wahl und auch ohne Fristsetzung, zum Rücktritt oder ggf.
zur Kündigung berechtigt. Als erhebliche Verschlechterung gelten insbesondere Insol-
venzanträge sowie die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder deren Abweisung mangels
Masse, erfolglose Zwangsvollstreckungen in das Käufervermögen sowie Vollstreckungen
in wesentliche Vermögensbestandteile (25 % des Betriebsvermögens) des Käufers.
b) Der Verkäufer kann, auch ohne Fristsetzung, zurücktreten oder kündigen, sobald auf der
Käuferseite die Unternehmensleitung ganz oder in Teilen wechselt oder der Geschäfts-
zweck wesentlich geändert wird. Ein Wechsel in diesem Sinne ist insbesondere der Aus-
tausch auch bloß einzelner Vertretungsberechtigter, die Bildung oder Übernahme einer
mehrheitlichen bzw. sonstiger wesentlichen Beteiligung am Käuferunternehmen oder die
faktische Übernahme der Geschäftsführung durch Dritte. Letzteres ist auch dann anzu-
nehmen, wenn Dritte auf die vorhandenen Vertretungsberechtigten einen überwiegenden
Einfluss ausüben, ohne nach außen in Erscheinung zu treten.
c) Der Verkäufer kann, auch ohne Fristsetzung, zurücktreten oder kündigen, falls der Käufer
unvereinbart in Konkurrenz zum Verkäufer tritt oder er den Geschäftsbetrieb oder das
Ansehen des Verkäufers bzw. der ihm gehörenden immateriellen Schutzrechte durch
sein Verhalten schädigt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der Käufer
Schutzrechte oder hierdurch geschützte Waren vertragswidrig verwendet. In diesen Fäl-
len ist der Verkäufer berechtigt etwaige noch bestehende Forderungen des Käufers ge-
gen ihn, mit seinen Schadenersatzansprüchen gegen den Käufer aufzurechnen.
d) Soweit Fristen existieren ist zur Fristwahrung ist das Zugangsdatum der Kündigung ent-
scheidend.
e) Soweit Kündigungen für den Käufer vertraglich oder gesetzlich zulässig sind, bleibt der
Käufer bei Kündigung zur Abnahme aller bestellten und bereits produzierten oder sich in
Produktion befindlichen Waren verpflichtet.

10. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung und auf Schadenersatz, ver-
jähren 1 Jahr nach Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs.
1. Nr. 2. (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1. (Rückgriffsanspruch) und 634 a.
Abs. 1. Nr. 2. (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

11. Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Kaufleute ist Trier. Alle auf Grund dieser AGB geschlossenen Verträge
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen dessen internatio-
nalem Privatrecht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.